03.06.2016

Madonna siegt in Rechtsstreit um „Vogue“-Sample

Nur zwei Tage nach Verkündung der mit Spannung erwarteten „Sampling“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, wir berichteten) hat in den USA der „United States Court of Appeals for the Ninth Circuit“ in einem ganz ähnlichen Rechtsstreit entschieden.

Dort ging es um Madonnas Welthit „Vogue“ aus dem Jahr 1990. Die Klägerin warf Madonna vor, unerlaubt ein 0,23 Sekunden kurzes Sample aus einem Song namens „Love Break“ von 1976 verwendet zu haben. Im Rahmen des Verfahrens blieb strittig, ob der kurze Bläser-Einsatz tatsächlich der Aufnahme „Love Break“ entnommen wurde, die Richter hielten das Sample jedoch – ähnlich wie das BVerfG – für zulässig und unterstellten dafür eine Übernahme.

Entscheidung des Court of Appeals

Es liege ein Fall des sog. „de minimis“ vor, also eine derartige Kleinigkeit, dass von dem Grundsatz abgewichen werden durfte, nachdem bei der Verwendung von Samples stets eine Lizenz einzuholen ist. Das Berufungsgericht des neunten Distrikts setzt sich damit in Widerspruch zu einer zehn Jahre alten Entscheidung des Berufungsgerichts des sechsten Distrikts, in der es um ein Sample in einem Song der Künstlergruppe „N.W.A.“ ging. Damals hieß es im Ergebnis schlicht „Get a license or do not sample. We do not see this as stifling creativity in any significant way” – also “Besorgt euch eine Lizenz oder samplet nicht. Wir sehen dies nicht als signifikante Einschränkung der kreativen Möglichkeiten an”. Im nun entschiedenen „Vogue“-Fall urteilten die Richter, dass eine unbeachtliche Übernahme vorliege, weil der durchschnittliche Hörer die Übereinstimmung nicht bemerken würde. Anders als das BVerfG stellte der Court of Appeals dabei nicht auf die Frage ab, ob dem Rechteinhaber des Ausgangswerks durch das Sampling ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Das scheint uns der richtige Ansatz zu sein. Durch die sich widersprechenden Entscheidungen der beiden Berufungsgerichte dürfte der Weg zu einer Entscheidung durch den „Supreme Court“ geebnet sein, der dann die uneinheitliche Rechtsprechung auf eine Linie bringen muss.

Vergleich zur deutschen Rechtslage

Vergleicht man die amerikanische Entscheidung mit derjenigen des BVerfG, ist hervorzuheben, dass zwar auch in dem Sabrina Setlur Song „Nur mir“ ein nur ca. 2 Sekunden langes Sample verwendet wurde. Dieses kam jedoch als sog. „Loop“ zum Einsatz, es bildete die Grundlage für den Rhythmus des Stücks und war damit fast durchgehend zu hören. Gleichwohl geht das BVerfG von einer zulässigen Übernahme aus. In „Vogue“ kommt das (nochmals 10-fach kürzere) Sample hingegen nur fünf Mal vor. Das US-Gericht hatte vor diesem Hintergrund Zweifel, ob Zuhörer überhaupt eine Ähnlichkeit zwischen den Stücken feststellen könnten. Das Sample sei sogar leicht zu überhören, wenn man nicht sehr gut aufpasse. Zudem sei es transponiert und anders bearbeitet worden, wodurch noch weniger Ähnlichkeit zum Ausgangsmaterial bestünde.
Hätte das BVerfG über den „Vogue“-Fall zu entscheiden gehabt, ist davon auszugehen, dass es eine zulässige Übernahme bejaht hätte. Die hierzu neu aufgestellten Maßstäbe sind der künstlerische und zeitliche Abstand zum Ausgangswerk, die Signifikanz der Musiksequenz, die Bedeutung des Ausgangswerks und  die „wirtschaftliche Bedeutung des Schadens für den Urheber des Ausgangswerks“. Bei einem 14 Jahre alten, nur 0,23 Sekunden langen Bläser-Sample, das nicht durchgehend wiederholt wird, und nur einige Male in dem neuen Werk vorkommt, ist nach den Maßstäben des BVerfG davon auszugehen, dass keine Gefahr von Absatzrückgängen für das gesamplete Werk besteht.


Urteil des Court of Appeals

Von: Mirko Brüß

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