11.04.2016

LG Leipzig setzt erhöhtes Ordnungsgeld gegen Sharehoster fest

Das Landgericht Leipzig (LG) hat ein Ordnungsgeld gegen einen Sharehoster verdreifacht, nachdem dieser keine „nennenswerten Bemühungen“ vorgetragen hatte, um Rechtsverletzungen über seinen Dienst zu verhindern(LG Leipzig vom 24.03.2016, Az.: 05 O 3137/13).

Schon mehrfach haben wir über Sharehoster berichtet, über die immer wieder Software, Musik, Serien usw. abrufbar sind. Inhalte, die aufwändig produziert wurden, werden Endnutzern so kostenlos zur Verfügung gestellt, ohne dass Rechteinhabern irgendeine Vergütung dafür zufließt. Stattdessen verdienen die Sharehoster (über eingeblendete Werbung oder den Verkauf von Premium-Accounts) und auch die hochladenden Nutzer daran (über die Downloadvergütung, die Sharehoster ihnen auszahlen).

Aktives Vorgehen lohnt sich

Medienunternehmen, die von Rasch Rechtsanwälte vertreten werden, wollen diese Ausbeutung ihrer Produkte nicht in Kauf nehmen, und gehen daher regelmäßig gegen Betreiber von Sharehostern vor. Dass dieses Vorgehen erfolgreich ist, zeigt das Beispiel des einst beliebtesten Sharehosters RapidShare. Wegen der konsequenten Ergreifung rechtlicher Maßnahmen durch verletzte Rechteinhaber hat der Betreiber seinen Dienst schlussendlich einstellen müssen.

Auch aktuell gehen von uns vertretene Unternehmen gegen solche Dienste vor, selbst wenn diese im Ausland ansässig sind. So war gegen einen großen Sharehoster u. a. ein Unterlassungsbeschluss beim LG Leipzig erwirkt und wirksam im Ausland vollzogen worden. Nachdem es dennoch zu weiteren Rechtsverletzungen bezüglich desselben Werkes gekommen war, ist gegen den Sharehosterbetreiber vom LG Leipzig ein Ordnungsgeld festgesetzt worden, welches vom Oberlandesgericht (OLG) Dresden bestätigt wurde.

Das Ordnungsgeld wurde gezahlt, es kam jedoch zu weiteren Rechtsverletzungen, so dass ein zweites und diesmal erhöhtes Ordnungsgeld beantragt wurde. Diesem Antrag ist das Gericht nun gefolgt und hat das Ordnungsgeld wegen der wiederholten Verstöße verdreifacht (LG Leipzig vom 24.03.2016, Az.: 05 O 3137/13).

Keine neutrale Plattform

Der Versuch des Sharehosterbetreibers, seinen Dienst als neutrale Plattform darzustellen, überzeugte das Gericht nicht. Es geht vielmehr zutreffend davon, dass der Dienst von massenhaften Downloads gefragter Inhalte und somit von Urheberrechtsverletzungen profitiert und diese fördert. Für die Pflichten, die den Sharehoster treffen, um Rechtsverletzungen zu verhindern, hat diese Einschätzung Folgen.

Das LG Leipzig verlangte daher die Erfüllung gesteigerter Prüfpflichten, sah diese aber nicht als erfüllt an, nachdem lediglich allgemeine, nicht aber „nennenswerte Bemühungen“ vorgetragen worden waren. Verwunderlich ist dies nicht, stehen solch nennenswerte Bemühungen doch im Gegensatz zum Interesse von Sharehostern, Einnahmen durch kostenlose illegale Downloadangebote gefragter Inhalte, die auf ihren Dienst hochgeladen und abgerufen werden, zu erzielen. Dies verdeutlicht erneut ein Blick in die Vergangenheit: nachdem RapidShare, der einst größte Sharehoster, durch gerichtliche Inanspruchnahme immer weiter dazu übergegangen war, Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen zu ergreifen, sei es durch Einstellung der Downloadvergütung oder Webcrawling, wurde der Dienst für Nutzer so uninteressant, dass er schließlich im Jahr 2015 endgültig eingestellt wurde.

Bereicherung Dritter stoppen

Es lohnt sich also, etwas gegen solche Dienste zu unternehmen, selbst wenn sie ihren Sitz (wie auch damals RapidShare) im Ausland haben. Wenn Sie also Rechte an geschützten Inhalten inne haben und nicht länger hinnehmen wollen, dass Sharehoster sich daran bereichern, können wir im Rahmen unserer notice-and-stay-down-Verfahren etwas dagegen tun.

 

 

Von: Rechtsanwältin Anja Heller

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