20.02.2018

Jameda muss Daten von Ärztin löschen

Der Bundesgerichtshof hat heute überraschend einer klagenden Ärztin gegen das Ärztebewertungsportal Recht gegeben (VI ZR 30/15). Indem Jameda zahlende Ärzte durch Einblenden neben Profilen nicht zahlender Ärzte bevorzuge, verlasse das Portal seine Rolle als neutraler Informationsvermittler.

Dann könne sich das Portal auch nicht mehr auf das überwiegende Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Ärztin stützen, befand der VI. Zivilsenat. 

Das Portal darf damit die Daten von Ärzten, die der Datennutzung nicht zugestimmt haben, nicht speichern oder für seinen Webauftritt nutzen, solange es neben solchen Daten die Profilbilder unmittelbarer Konkurrenten gleicher Fachrichtung mit Entfernungsangaben und Noten einblendet. Das „Premium-Paket“ hatte für Kunden von „jameda“ außerdem zur Folge, dass neben deren eigenen Einträgen keine weiteren Ärzte eingeblendet wurden. Ärzte ohne „Premium-Paket“ waren nicht in der Lage, ihr eigenes Profil z.B. durch das Hochladen von Fotos zu beeinflussen. 

Anmerkung

Der BGH hat nur über die konkrete Ausgestaltung des Dienstes entschieden, wie er dort streitgegenständlich war. Jameda ist nicht gehindert, solche Daten weiterhin zu nutzen, wenn es – wie anscheinend bereits in Erwartung des Urteils geschehen – zu einer neutralen Darstellung zurückkehrt. 

Denn Ärzte müssen es hinnehmen, dass ihre personenbezogenen Daten wie der Praxissitz, Kontaktdaten und weitere Informationen auf Ärztebewertungsportalen veröffentlicht werden. Diese Daten sind zwar der so genannten Sozialsphäre zuzuordnen: Sie betreffen die Berufsausübung und damit einen Bereich, in dem Ärzte im Wettbewerb mit anderen Ärzten stehen. Ärzte können durch die Speicherung von Daten aus ihrer Sozialsphäre in ihren Rechten nicht so stark verletzt werden, wie wenn sie als Privatpersonen oder gar in ihrer Intimsphäre betroffen wären. In diesem Fall überwiegen bei einer neutralen Darstellung die Interessen der Portalbetreiber und die schutzwürdigen Interessen der Internetnutzer, sich über Ärzte zu informieren, die Interessen der Ärzte, wie der BGH früher schon festgestellt hat: Die Darstellung bleibt zulässig. 

Die Entscheidungsgründe des BGH liegen noch nicht vor. Es ist eher nicht zu erwarten, dass der BGH den Plattformbetreibern konkrete Vorgaben machen wird, wie sie ein neutrales Modell auszugestalten haben. Denn die Richter hatten nur über das konkrete Modell zu entscheiden. Die Plattformbetreiber, die erhebliche Investitionen in die Aufbereitung der Daten, ihren Webauftritt, Smartphone-Apps und so weiter getätigt haben, stehen unter wirtschaftlichem Druck, die aggregierten Daten gewinnbringend zu verwerten. Die Möglichkeit, durch die Bevorzugung zahlender Teilnehmer die Daten zu monetarisieren, ist nun durch den BGH beschränkt worden. Man muss sich aber auch vor Augen halten, dass die klagende Ärztin durch drei Instanzen ziehen musste, um zu ihrem Recht zu kommen. Das Prozessrisiko liegt in einem solchen Fall bei mehreren 10.000 Euro. Das lässt darauf schließen, dass Portalbetreiber künftig weiter versuchen werden, die Grenzen des Erlaubten auszuloten.

BGH, Pressemitteilung VI ZR 30/17 vom 20.02.2018; Link zum Volltext

Lesen Sie zum Hintergrund hier auf unserer Website weiter.

Update: Artikel in der WELT mit Zitat von RA Bolm: "So einfach trickst Jameda jammernde Ärzte aus", DIE WELT, 20.02.2018

Von: Rechtsanwalt Martin Bolm

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