09.09.2015

Hostprovider unterliegt: Link zu illegalem Content verletzt Urheberrechte

Einen Link zu setzen, kann Urheberrechte verletzen – das hat das Landgericht (LG) Hamburg kürzlich in einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren bestätigt (Az. 308 O 293/15). Wie sich Rechteinhaber gegen illegale Linksammlungen wehren können.

In einem aktuellen Beschluss hat das LG Hamburg die Rechtsauffassung von Rasch Rechtsanwälte bestätigt. Demnach verstößt auch derjenige gegen Urheberrechte, der einen Hyperlink zu einer Datei setzt, die ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf einem Sharehoster gespeichert wird (Az.: 308 O 293/15). Ein Sharehoster ist ein File-Hosting Dienst, bei dem Nutzer Dateien direkt oder nach vorheriger Anmeldung speichern können.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Sachen „Svensson/Retriever“ (Az. C-466/12) führte zu einer Rechtsunsicherheit: unter dem Motto „es darf verlinkt werden“ ist vielerorts behauptet worden  das Setzen eines Links sei urheberrechtlich irrelevant und damit stets (oder jedenfalls meistens) legal. Der EuGH hatte in seiner Pressemitteilung hierzu ausgeführt:

„Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind.“

Rechtswidrige Linksammlung: Host-Provider haftet als Störer

Es folgten weitere Entscheidungen zu dem Thema (EuGH – „Bestwater“, Az. C-348/13, BGH – „Die Realität II, Az. I ZR 46/12), die ebenfalls gefährlich fehlinterpretiert wurden. Rasch Rechtsanwälte berichteten.

Dies wurde nun einem Host-Provider -Unternehmen, die fremde Inhalte auf ihren Servern bereitstellen- zum Verhängnis. Einer seiner Kunden betrieb eine Linksammlung, also eine Webseite, auf der systematisch Links zu Dateien (sogenannter Content) veröffentlicht werden. Gespeichert wurde der Content auf Sharehostern wie „Rapidshare“, „MegaUpload“ oder „Uploaded“. Rasch Rechtsanwälte forderten den Dienstanbieter zunächst auf, dafür zu sorgen, dass die Verlinkung auf ein bestimmtes Musikalbum entfernt wird. Da der Host-Provider den Link nicht selbst veröffentlicht hatte und auch die Linksammlung nicht betrieb, konnte er dies allein durch Einwirken auf seinen Vertragspartner – den Betreiber der Linksammlung – erreichen oder notfalls die gesamte Internetseite abschalten. Sonst droht ihm die Störerhaftung.

Providerhaftung: bei Untätigkeit droht Schadensersatz

Der Host-Provider verweigerte jedoch jegliche Aktivität und berief sich auf die „Svensson/Retriever“-Urteil des EuGH. Nach seiner Auffassung sei die Veröffentlichung der Links legal, da der Content auf dem Sharehoster „frei zugänglich“ sei. Dieser Ansicht hat die 8. Zivilkammer des LG Hamburg nun eine klare Absage erteilt und schloss sich dabei der Auffassung von Rasch Rechtsanwälte an:

„[Der Entscheidung „Svensson/Retriever“] ist zu entnehmen, dass ein Link auf ein Werk, das sich auf der verlinkten Webseite mit Willen des Urhebers an eine uneingeschränkte Öffentlichkeit im Internet richtet, im Ergebnis keine öffentliche Wiedergabe darstellt. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier nicht. Es liegen schon keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der fragliche Tonträger auf [dem Sharehoster] rechtmäßig vervielfältigt wurde. Auch ist nicht ersichtlich, dass er bereits ohne die in Rede stehende Verlinkung bereits öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Die ohne Zustimmung der Antragstellerin erfolgte öffentliche Zugänglichmachung war mithin rechtswidrig.“

Nachdem der Host-Provider hier jegliche Aktivität verweigert hatte, hat er als Störer einzustehen. Um diese Providerhaftung zu vermeiden und in den Genuss der Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG (Telemediengesetz) zu kommen, hätte er entweder im Rahmen seiner vertraglichen Beziehungen auf seinen Kunden einwirken oder als ultima ratio die Webseite des Kunden abschalten müssen.

Sollte der Host-Provider seinen Standpunkt weiterhin aufrechterhalten, kommt sogar eine Haftung als Gehilfe in Betracht, wodurch von ihm nicht nur Unterlassung, sondern auch die Zahlung von Schadensersatz zu fordern wäre (vgl. "OLG Hamburg: Hostprovider haftet wegen zu später Löschung als Gehilfe", News vom 06.06.2013)

Legale Zugänglichmachung - legale Links

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass legal nur auf solche Inhalte verlinkt werden darf, die mit Zustimmung des Berechtigten schon öffentlich zugänglich sind. Die abstrakte Abrufbarkeit eines Inhalts unter einer URL, die nicht von Suchmaschinen indiziert wird, führt zudem noch nicht dazu, dass dieser Inhalt „öffentlich zugänglich“ im Sinne des § 19a UrhG ist.

Von: Rechtsanwalt Mirko Brüß

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