10.06.2015

Filesharing: Zehnjährige Verjährungsfrist für Lizenzschadensersatz

Rechteinhaber können bei illegalem Filesharing auf eine zehnjährige Verjährungsfrist für den Lizenzschadensersatz zurückgreifen. Dies hat kürzlich das Landgericht (LG) Berlin in einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren klargestellt (Az.: 15 S 29/14).

In Fällen des urheberrechtsverletzenden Filesharings ist auf den dadurch entstandenen Lizenzschadensersatz die lange zehnjährige Verjährungsfrist des § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB anwendbar. Nach Auffassung des LG Berlin gelten die vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Bochumer Weihnachtsmarkt-Entscheidung (BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 175/10) aufgestellten Grundsätze auch in Filesharing-Fällen. Dabei hat sich das LG ausdrücklich von anderslautenden amtsgerichtlichen Entscheidungen aus Düsseldorf und Kassel distanziert.

Der BGH hatte in der Bochumer Weihnachtsmarkt-Entscheidung (BGH, a.a.O.) statuiert, dass die GEMA die Vergütung für ohne ihre Einwilligung erfolgte Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen auch nach Ablauf der Regelverjährung noch gemäß § 102 S. 2 UrhG iVm § 852 BGB als Bereicherung geltend machen und somit Zahlung des Lizenzschadensersatzes verlangen kann. Der unredliche Veranstalter hatte nach Ansicht des BGH in den Zuweisungsgehalt des von der GEMA wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Musikwerke eingegriffen und damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, so der BGH, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen, welcher in der angemessenen Lizenzgebühr besteht.

Lizenzanalogie gilt -  auch ohne tarifiertes Lizenzmodell für Filesharing

Das LG Berlin hat sich diesen Grundsätzen angeschlossen und betont, dass der Umstand, dass bei der klagenden Rechteinhaberin kein tarifiertes Lizenzmodell für Filesharing existiert, der Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie im Rahmen des Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB nicht entgegensteht. Das Gericht hat der von Rasch Rechtsanwälten vertretenen Klägerin daher Lizenzschadensersatz in der geltend gemachten Höhe auf Basis der Lizenzanalogie zu gesprochen.

Das LG Berlin liegt mit dieser begrüßenswerten Entscheidung auf einer Linie mit der Entscheidungspraxis anderer Landgerichte wie auch mehrerer Oberlandesgerichte im Bundesgebiet.

Von: Rechtsanwältin Melanie Sievers

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