02.08.2013

BGH bestätigt Rechtsprechung zum Drittauskunftsanspruch

In einem von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsauffassung zum Drittauskunftsanspruch bestätigt (Beschluss vom 16.05.2013, Az.: I ZB 25/12). Der Senat bleibt damit seiner rechtsklaren Linie treu und ermöglicht weiterhin effektiven Rechtsschutz.

Rechtsunsicherheiten zum Drittauskunftsanspruch bleiben weiterhin obsolet. Denn es ist mit Beschluss des BGH vom 16.05.2013 (Az.: I ZB 25/12) erneut entschieden worden, dass das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung keine Anspruchsvoraussetzung nach § 101 Abs. 2 UrhG ist. Der BGH hat damit einer Rechtsbeschwerde eines von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Medienunternehmens stattgegeben. Seiner erstmals mit Beschluss vom 19.04.2012 (Az.: I ZB 80/11 – Alles kann besser werden) geäußerten Rechtsauffassung, die begrüßenswerte Rechtsklarheit geschaffen hatte, bleibt der Senat somit treu.

Zuvor hatten sich nicht nur von Rasch Rechtsanwälte vertretene Rechteinhaber einer weitverzweigten uneinheitlichen Rechtsprechung zur Auslegung des ungeschriebenen Merkmals des gewerblichen Ausmaßes gegenüber gesehen. Bemerkenswert dabei war, dass nicht nur an unterschiedlichen Gerichtsständen Uneinheitlichkeit über den unbestimmten Rechtsbegriff des gewerblichen Ausmaßes bestand, sondern dass Rechteinhaber sich selbst an einem Gerichtsstandort einer immer weitverzweigteren und nicht mehr kalkulierbaren Rechtsprechung gegenüber sahen, und dies gerade am Gerichtsstandort des größten und für Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG wohl relevantesten Internetserviceproviders, dem OLG-Bezirk Köln.

Dritterfolgreichstem Album der Woche war Schutz versagt worden

Eine von Rasch Rechtsanwälte vertretene Rechteinhaberin ging nun mittels Rechtsbeschwerde gegen diese Entwicklung vor. Denn LG und OLG Köln waren zuletzt sogar der Meinung, dass nicht einmal die von MediaControl ermittelten Chartplatzierungen von zwei betroffenen Musikalben auf Rang 37 und Rang 3(!) der Longplay-Charts ausreichend sein sollten, um ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzungen zu begründen (OLG Köln vom 06.02.2012, Az.: 6 W 21/12; LG Köln vom 15.09.2011, Az.: 218 O 192/11).

Relevante Verwertungsphase

Angesichts der anfangs getroffenen Entscheidungen des Kölner Urheberrechtssenats war das kaum nachvollziehbar. Schließlich hatte dieser ursprünglich ausgeführt, ein gewerbliches Ausmaß liege vor, wenn ein gesamtes Album der Öffentlichkeit zum Bezug zur Verfügung gestellt werde, erst recht wenn dies in der relevanten Verkaufsphase geschehe (OLG Köln vom 21.10.2008, Az.: 6 Wx 2/08). Zur Bestimmung dieser „relevanten Verkaufs- bzw. Verwertungsphase“ hatte das OLG Köln auch sinnvolle Kriterien entwickelt, welche die wirtschaftlichen Belange von betroffenen Rechteinhabern im Blick hatten (z. B. Verkaufspreise, Erscheinen einer Neuauflage, Chartplatzierung). Jene Kriterien waren indes nach und nach ausgehöhlt worden, ohne dass hierfür hinreichende Tatsachengrundlagen ersichtlich waren. Dies hatte zur Folge, dass Antragsteller wie die von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Medienunternehmen zum Ende der Rechtsprechung zum gewerblichen Ausmaß hin ex-ante nicht mehr bestimmen konnten, ob es ein Medienprodukt aus Sicht des Gerichts wert war, effektiven Urheberrechtsschutz zu genießen oder nicht.

„Sechsmonatsgrenze“

Ausschließlich an der vom OLG Köln erdachten „Sechsmonatsgrenze“ ist bis zuletzt konsequent festgehalten worden. Wenn auch Unklarheit über das Zustandekommen des Halbjahreszeitraums bestand, so war doch jedenfalls uneingeschränkt davon auszugehen, dass das Vorliegen der relevanten Verwertungsphase bejaht werde, wenn ein Musikalbum innerhalb der ersten sechs Monate nach seinem Erscheinen von Rechtsverletzungen betroffen war.

Weitere Kriterien zur relevanten Verwertungsphase

Nach Ablauf der sechs Monate nach Veröffentlichung musste nach der Erfahrung von Rasch Rechtsanwälte zuletzt aber stets damit gerechnet werden, dass das Gericht vom Ende der relevanten Verwertungsphase ausgehen werde, selbst wenn eines oder mehrere der o. g. weiteren Kriterien vorlagen.

Begrenzungen ohne hinreichende Tatsachengrundlage

War ein Album älter als sechs Monate, wurde es aber weiterhin noch zu üblichen Verkaufspreisen angeboten, war die relevante Verwertungsphase in von Rasch Rechtsanwälte geführten Verfahren zunächst bejaht (OLG Köln vom 09.02.2009, Az.: 6 W 182/08 - Die Schöne Müllerin), schließlich aber verneint worden (OLG Köln 13.04.2010, Az.: 6 W 28/10). Die gleiche Erfahrung mussten von Rasch Rechtsanwälte vertretene Unternehmen bei Erscheinen einer Neuauflage eines Musikalbums machen. Führte Entsprechendes anfangs noch zur Annahme der relevanten Verwertungsphase (OLG Köln vom 08.01.2010, Az.: 6 W 153/09), war dies später nicht mehr der Fall (OLG Köln 13.04.2010, Az.: 6 W 28/10). Obwohl das Herausbringen einer Neuauflage klar belegt, dass der Rechteinhaber die Verwertung sogar noch aktiv vorantreibt, war dies aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, ohne dass dafür ein den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechender Grund erkennbar gewesen ist.

Fehlende Feststellungen zur Relevanz der Top 100


Selbst eine Platzierung in den Top 100 der Verkaufscharts führte nur teilweise zu der Bejahung der relevanten Verwertungsphase (so z. B. OLG Köln vom 18.11.2010, Az.: 6 W 185/10; OLG Köln vom 30.05.2011, Az.: 6 W 32/11). Es verfestigte sich bald die Ansicht, dass lediglich die Hälfte der Verkaufscharts, mithin nur noch die Top 50, relevant sein sollten (OLG Köln 13.04.2010, Az.: 6 W 28/10; OLG Köln vom 30.05.2011, Az.: 6 W 32/11). Diese Begrenzung war für Rasch Rechtsanwälte unverständlich, entsprach sie doch wiederum den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht und vernachlässigte die tatsächliche Bedeutung, die den Top 100 für die Verwertung von Tonaufnahmen zukommen. Warum zu diesem Punkt trotz Amtsermittlungsgrundsatzes in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG keine fundierten Informationen durch das Gericht eingeholt worden sind, ist nicht nachvollziehbar.

Fehlende Feststellungen zur Relevanz der MediaControl-Charts

Unverständlich war auch, dass für die Bestimmung der Chartplatzierung die von Rasch Rechtsanwälte in Bezug genommenen, branchenweit anerkannten, von MediaControl ermittelten Charts nicht mehr herangezogen werden konnten, sondern stattdessen die Charts der Verkaufsplattform Amazon aussagekräftiger sein sollten (OLG Köln vom 06.02.2012, Az.: 6 W 21/12), obgleich diese lediglich eine Teilmenge der MediaControl-Charts darstellen und teilweise sogar minütlichen Schwankungen unterliegen. Jene mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Rechtsauffassung wurde eingenommen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründen erfolgt war. Die von Rasch Rechtsanwälte vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen sind vom Gericht noch nicht einmal aufgegriffen worden, erst recht erfolgte eine Auseinandersetzung mit ihnen nicht. Aber selbst wenn nach (hier nicht vorgenommener) eingehender Würdigung des Vortrags und der Glaubhaftmachungsmittel Zweifel an der Aussagekraft der MediaControl-Charts bestanden hätten, hätte sich das Gericht nicht einfach auf die eigenen Kenntnisse zurückziehen dürfen, sondern jedenfalls als letztes Mittel ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

Eine ebenfalls nicht nachvollziehbare Besonderheit in jenem mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Verfahren stellte es für Rasch Rechtsanwälte dar, dass die im Wege der Amtsermittlung vorgenommenen Feststellungen nicht dokumentiert worden waren. So bezog sich das Gericht erster Instanz auf eigens ermittelte Verkaufsränge bei Amazon, ohne dass dem von Rasch Rechtsanwälte vertretenen Unternehmen als Antragstellerin die Möglichkeit einer Überprüfung der Rechercheergebnisse eröffnet worden wäre.

Ermittlung hinreichender Tatsachengrundlage unerlässlich

Diese Entwicklung, die Rasch Rechtsanwälte in den etwa dreieinhalb Jahren beobachteten, in denen eine Anwendung des gewerblichen Ausmaßes erfolgte, hat deutlich gezeigt, dass der zur näheren Ausgestaltung herangezogene juristische Terminus der relevanten Verwertungsphase nur dann sinnvoll ausgefüllt werden kann, wenn die tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründe und Gegebenheiten hinreichend feststehen. Dies ist insbesondere durch eine Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen zu leisten und, soweit dieses nicht für geeignet erachtet werden sollte, jedenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Rechtssicherheit und effektiver Rechtsschutz durch BGH-Rechtsprechung


Im Rahmen der gerichtlichen Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG sind all die vorbeschriebenen Unsicherheiten nun obsolet, da es auf das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung und damit auch auf die relevante Verwertungsphase nicht mehr ankommt. Dank der eindeutigen Rechtsprechung des BGH, die nun mit Beschluss vom 16.05.2013 (Az.: I ZB 25/12) noch einmal bekräftigt worden ist, besteht nicht nur Rechtssicherheit, sondern es wurde auch die Voraussetzung dafür geschaffen, dass eine wirksame Verteidigung gegen alle Rechtsverletzungen möglich ist.

Von: Anja Heller

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