26.10.2016

Beleidigung auf Facebook: Kind klagt erfolgreich bis zum BGH

Ist es eine Bagatelle, wenn ein Kind auf Facebook als „asozialer Abschaum“ bezeichnet wird? Nein, meint der BGH und hat den Fall an das zuständige Landgericht Koblenz zurück verwiesen. Die obersten Richter haben dabei einige interessante Rechtsfragen geklärt.

Folgender Fall lag der Entscheidung des BGH (Beschluss vom 16.8.2016 Az.: VI ZB 17/16) zugrunde: Die Mutter einer 10-jährigen Schülerin hatte den Kläger – einen ebenso 10-jährigen Schulkameraden ihrer Tochter – wegen einer Rangelei im Sportunterricht auf ihrem Facebook-Profil als „asozialen Abschaum“ und „Abschaum-Blag“ bezeichnet, der ihre Tochter „vermöbelt“ habe. Der Kläger begehrte vor dem Amtsgericht Unterlassung und Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor. Das Amtsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert, den der Kläger noch in Höhe von € 2.500,00 beziffert hatte, unter € 600,00 fest. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung hat das Landgericht unter Bestätigung der amtsgerichtlichen Streitwertfeststellung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, obwohl es auch die Voraussetzungen des Nichterreichens des Beschwerdewerts des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für gegeben hielt. Hiergegen richtete sich die – nunmehr erfolgreiche – Rechtsbeschwerde des Klägers. Nach der Entscheidung des BGH ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.

Der Beschluss des BGH in einem Rechtsbeschwerdeverfahren enthält gleich drei Besonderheiten: 

Prozessrechtlich gilt, dass die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft ist, wenn die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (aus inhaltlichen Gründen) zurückgewiesen wird, obwohl der Beschwerdewert von € 600,00 nicht erreicht ist. So lag der Fall hier. Das das Berufungsgericht hätte sich gar nicht inhaltlich mit dem Fall beschäftigen dürfen, die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO – also aus sachlichen Gründen – war gar nicht zulässig. Vielmehr hätte das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO – aus formellen Gründen – entscheiden müssen. Da dem Kläger durch diese Fehlentscheidung des Berufungsgerichts keine Nachteile entstehen dürfen, darf ihm das tatsächlich einschlägige Rechtsmittel – die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO – gegen die in diesem Fall allein zulässige Entscheidung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht versagt werden. 

Amtsgerichte tendieren bei vermeintlichen Bagatellsachen dahin, den Streitwert auf einen Wert herabzusetzen, bei dem das Rechtsmittel der Berufung nicht statthaft ist. Es ist begrüßenswert, dass der BGH für solche Fälle, in denen sich das Berufungsgericht der Auffassung des Amtsgerichts zum Bagatellstreitwert anschließt und auch noch eine unzulässige Entscheidung § 522 Abs. 2 ZPO trifft,  klargestellt hat, dass weiterhin das einschlägige Rechtsmittel gegeben ist.

Zum Äußerungsrechtlichen führt der BGH aus, dass es zur Streitwerbemessung im Falle einer Ehrverletzung eines Kindes nicht nur auf die Breitenwirkung der Äußerung ankommt, sondern wertmäßig auch zu berücksichtigen ist, dass das Kind ein Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und ungestörte kindgemäße Entwicklung hat.

Schließlich stellt der BGH klar, dass ein Antrag auf Veröffentlichung des Rubrums und des Unterlassungstenors auf Folgenbeseitigung gerichtet ist. Der Antrag ist ein eigener Streitgegenstand, der wertmäßig zum Unterlassungsanspruch hinzuaddiert werden muss (§ 5 ZPO). Dieser Grundsatz, der im Falle der Überschreitung der Grenze zu Schmähkritik gilt, ist auch auf Tatbestände innerhalb sozialer Netzwerke – wie hier geschehen bei Facebook – anwendbar.

Das LG Koblenz hat nun, nachdem der BGH einen Beschwerdewert deutlich über € 600,00 für angemessen erachtet, in der Sache über die Berufung zu entscheiden.

Von: Rechtsanwalt Werner Jansen

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